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   BVerwG, 19.12.2017 - 7 A 7.17 (7 A 10.12)   

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BVerwG, 19.12.2017 - 7 A 7.17 (7 A 10.12) (https://dejure.org/2017,48777)
BVerwG, Entscheidung vom 19.12.2017 - 7 A 7.17 (7 A 10.12) (https://dejure.org/2017,48777)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Dezember 2017 - 7 A 7.17 (7 A 10.12) (https://dejure.org/2017,48777)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Klage der Eigentümer eines in die Denkmalliste eingetragenen Grundstücks in Hamburg-Övelgönne gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe; Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Standsicherheit des Elbhangs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Klage der Eigentümer eines in die Denkmalliste eingetragenen Grundstücks in Hamburg-Övelgönne gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe; Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Standsicherheit des Elbhangs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Elbvertiefung: Klagen von Anwohnern aus Övelgönne und Blankenese erfolglos

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Elbvertiefung: Klagen von Anwohnern aus Övelgönne und Blankenese erfolglos

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 21.12.2010 - 7 A 14.09

    Eisenbahnstrecke; Ausbau; Planfeststellung; Schutzauflage; Ausgleichszahlung;

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2017 - 7 A 7.17
    aa) Entgegen der Auffassung der Kläger durfte die Planfeststellungsbehörde bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Erschütterungen in Ermangelung einer rechtlich verbindlich festgelegten Erheblichkeitsschwelle die DIN 4150 - Teil 2 "Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden" und Teil 3 "Einwirkungen auf bauliche Anlagen" - zugrunde legen; dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausbau von Schienenwegen (vgl. Urteile vom 21. Dezember 2010 - 7 A 14.09 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 81 Rn. 28 und vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 104).

    Aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folgen besondere Duldungspflichten, so dass Erschütterungen, die sich im Rahmen einer plangegebenen oder tatsächlichen Vorbelastung halten, deswegen - jedenfalls in aller Regel - zumutbar sind, selbst wenn sie die Anhaltswerte übersteigen (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 7 A 14.09 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 81 Rn. 28).

    Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Erschütterungen kommt es zwar grundsätzlich nicht nur auf die Höhe der maximal zu erwartenden Erschütterungen, sondern auch auf die Häufigkeit der Erschütterungsereignisse an (vgl. DIN 4150-2, Ziffer 4; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 7 A 14.09 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 81 Rn. 28).

    Erst ab einer Erhöhung der Beurteilungsschwingstärke um 25 % ist nach fachlicher, empirisch hinreichend abgesicherter Erkenntnis eine Verstärkung der Erschütterung spürbar (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 7 A 14.09 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 81 Rn. 30 ff., 33).

    Verkehrslärm erfasst sie gemäß Nummer 7.4 lediglich als Nebengeräusch, soweit er der Anlage noch zugerechnet werden kann (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 7 A 14.09 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 81 Rn. 42).

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2017 - 7 A 7.17
    Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte unter dem 1. Oktober 2013 und dem 24. März 2016 Ergänzungsbeschlüsse erlassen; zudem sind in der mündlichen Verhandlung im Verfahren der Umweltverbände BUND und NABU (BVerwG 7 A 2.15 ) im Dezember 2016 weitere Ergänzungen durch Protokollerklärungen erfolgt.

    Die Kläger beantragen, den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 23. April 2012 zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe in der Gestalt der Ergänzungsbeschlüsse vom 1. Oktober 2013 und vom 24. März 2016 sowie der Protokollerklärungen in den mündlichen Verhandlungen im Verfahren BVerwG 7 A 2.15 aufzuheben,.

    Die für das Vorhaben streitende Planrechtfertigung liegt vor; insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 207 ff.) verwiesen.

  • BVerwG, 08.09.2016 - 3 A 5.15

    Eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Streckenausbau; zweites Gleis;

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2017 - 7 A 7.17
    Mängel der Erschütterungs- und Lärmprognose können in der Regel nur einen Anspruch auf Planergänzung um Schutzauflagen begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 - 3 A 5.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 75 Rn. 21).

    Eine Ermittlung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels ist aber dann geboten, wenn wegen der in Rede stehenden Planung insgesamt eine Lärmbelastung zu erwarten ist, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 - 3 A 5.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 75 Rn. 41).

  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 11.11

    Planfeststellungsbeschluss; Planänderung; U-Bahn; Baustelle; Baustellenlärm;

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2017 - 7 A 7.17
    Für die Bewertung von Baulärm ist gemäß § 66 Abs. 2 BImSchG die AVV Baulärm maßgebend; die TA Lärm ist nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 25 und vom 19. März 2014 - 7 A 24.12 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 63 Rn. 16).
  • BVerwG, 13.03.2008 - 3 C 18.07

    Autobahnmaut; Maut; Mautflucht; Mautausweichverkehr; erhebliche Auswirkungen

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2017 - 7 A 7.17
    Das 3 dB(A)-Kriterium beruht auf der Einschätzung, dass geringere Veränderungen der Geräuschsituation nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik vom menschlichen Ohr noch nicht oder kaum wahrgenommen werden können (BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 3 C 18.07 - BVerwGE 130, 383 Rn. 34 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.06.2017 - 3 A 1.16

    Klagen gegen den Ausbau der Dresdner Bahn in Berlin-Lichtenrade erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2017 - 7 A 7.17
    aa) Entgegen der Auffassung der Kläger durfte die Planfeststellungsbehörde bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Erschütterungen in Ermangelung einer rechtlich verbindlich festgelegten Erheblichkeitsschwelle die DIN 4150 - Teil 2 "Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden" und Teil 3 "Einwirkungen auf bauliche Anlagen" - zugrunde legen; dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausbau von Schienenwegen (vgl. Urteile vom 21. Dezember 2010 - 7 A 14.09 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 81 Rn. 28 und vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 104).
  • BVerwG, 19.02.2015 - 7 C 11.12

    Hafenausbau: trimodaler Umschlagshafen; Klagefrist; Zustellungswille; Klage- und

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2017 - 7 A 7.17
    Ein Fehler ist unbeachtlich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit fehlt, dass die Planungsentscheidung ohne den Fehler anders, also für den Kläger günstiger ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 - BVerwGE 151, 213 Rn. 45).
  • BVerfG, 16.12.2015 - 1 BvR 685/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Wesertunnel der A 281 in Bremen

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2017 - 7 A 7.17
    Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist nur gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Fall einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524 Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 - BVerwGE 154, 153 Rn. 30).
  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 72.07

    Planfeststellungsbeschluss; Autobahn; Schallschutz; aktiver Lärmschutz; passiver

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2017 - 7 A 7.17
    Dabei wird die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für Wohngebiete grundsätzlich erst bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen (BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2011 - 7 A 11.10 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 59 Rn. 25 und vom 13. Mai 2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 69).
  • BVerwG, 10.02.2016 - 9 A 1.15

    Bundesfernstraße; Bundesstraße; Verkehrsanlage; Verkehrsweg; Gewinnungsbetrieb;

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2017 - 7 A 7.17
    Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist nur gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Fall einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524 Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 - BVerwGE 154, 153 Rn. 30).
  • BVerwG, 19.03.2014 - 7 A 24.12

    Planfeststellungsbeschluss; Neubaustrecke; Baustelle; Baustellenlärm; AVV

  • BVerwG, 31.01.2001 - 11 A 6.00

    Planfeststellung für Bau und Änderung von Schienenwegen; Abwägung der von dem

  • VG Minden, 30.08.2017 - 11 K 41/16
  • BVerwG, 25.06.2013 - 4 BN 21.13

    Klärungsbedürftigkeit der Notwendigkeit der Durchführung eine

  • BVerwG, 25.04.1997 - 7 B 114.97

    Unzumutbarkeit der von der Nutzung der Sammelbehälter ausgehenden Lärmemissionen

  • BVerwG, 15.12.2016 - 4 A 4.15

    Gemeindeklagen gegen Höchstspannungsfreileitung von Kruckel nach Dauersberg

  • BVerwG, 18.06.2003 - 4 A 70.01

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Luftqualität; Schadstoffimmissionen;

  • VG Hamburg, 05.06.2019 - 7 K 7639/16

    Planfeststellungsbeschluss zum Gewässerausbau für Hafeninfrastrukturanlagen (sog.

    Angesichts dessen kann nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts eine Ermittlung und Bewertung von Lärmbeeinträchtigungen nach Maßgabe eines Summenpegels unter Einbeziehung von Lärm(vor)belastungen aus Geräuschquellen anderer Art ausnahmsweise geboten sein, wenn es um eine Gesamtlärmbelastung geht, die die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung (vgl. grdl. zu diesem Begriff im schallimmissionsschutzrechtlichen Zusammenhang VGH Mannheim, Urt. v. 4.11.2014, 10 S 1663/11, juris Rn. 37 ff.) oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschreitet, wobei dies auch bei Erhöhung einer vorhandenen (Gesamt-)Vorbelastung in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 46; Urt. v. 8.9.2016, 3 A 5.15, juris Rn. 41; Urt. v. 9.11.2006, 4 A 2001.06, juris Rn. 122; Urt. v. 21.3.1996, 4 C 9.95, juris Rn. 35 f.; VGH München, Beschl. v. 18.8.2016, 15 B 14.1623, juris Rn. 17 m.w.N.;OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.3.2008, 7 MS 115/07, juris Rn. 37; OVG Münster, Urt. v. 16.5.2007, 20 D 128/05.AK, juris Rn. 129; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 41 Rn. 53 m.w.N.).

    Nach diesen Grundsätzen beginnt der in der Rechtsprechung als grundrechtskritisch angenommene Wert für Wohngebiete bei einer Gesamtbelastung - im Sinne einer summierten Lärmbelastung der Dauerschallpegel bei energetischer Addition - oberhalb von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (vgl. BVerwG, st. Rspr., Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 46; Urt. v. 29.6.2017, 3 A 1.16, juris Rn. 71; Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1075.04, Rn. 376 m.w.N., 391; Urt. v. 23.4.1997, 11 A 17.96, juris Rn. 29; VGH Kassel, Beschl. v. 15.10.2015, 9 C 1481/12.T, juris Rn. 63; VGH Mannheim, Urt. v. 4.11.2014, 10 S 1663/11, juris Rn. 41 m.w.N.; VGH München, Urt. v. 14.2.2018, 9 BV 16.1694, juris Rn. 37; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, BImSchR, Stand 2/2019, TA Lärm, Nr. 2.4 Rn. 37 m.w.N.; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 41 Rn. 53 m.w.N.).

    Die Kammer gelangt damit zu der gleichen Einschätzung wie das Bundesverwaltungsgericht, das in seinem Urteil vom 19. Dezember 2017 (7 A 7.17, juris Rn. 47 ff.) eine gesundheitsgefährdende Gesamtlärmbelastung in Övelgönne verneint hat.

    Denn abgesehen davon, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst für eine Zunahme des Schiffsverkehrs auf der Elbe vor Övelgönne, die das von der Beklagten für die CTH-Westerweiterung prognostizierte Maß des Mehrverkehrs (vgl. S. 340 PFB) um mehr als das Doppelte überschreitet, noch von einer Unterschreitung der Wahrnehmungsschwelle für tieffrequenten Schall ausgegangen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 73, 75), ist jedenfalls nicht zu erwarten, dass unzumutbare oder gar gesundheitsgefährdende Immissionen nicht jedenfalls im Wege passiver Schallschutzmaßnahmen verhindert werden können, die gegenüber tieffrequentem Schall zwar von geringerer, aber nicht ohne Wirksamkeit sind (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 72 f.; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand 2/2019, Nr. 7 TA Lärm Rn. 30).

    Die Entwicklung eines hinreichenden Schutzkonzepts gegen tieffrequenten Betriebsschall im Rahmen des Baugenehmigungs- bzw. des immissionsschutzrechtlichen Überwachungsverfahrens erscheint daher - erforderlichenfalls - möglich und auch angesichts der bei tieffrequentem Schall gesteigerten Prognoseunsicherheit (vgl. Nr. 7.3 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm; Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Rn. 34) vorzugswürdig; im Rahmen dieser Prüfung wird die Schutzwürdigkeit des Immissionsgebiets auch unter Berücksichtigung der situationsbedingten Vorbelastung durch den Hafenverkehr zu bestimmen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2017, a.a.O., Rn. 73).

    Im Rahmen eines Gebots gerechter Abwägung kontrollieren die Verwaltungsgerichte fachplanerische Abwägungsentscheidungen daher (nur) darauf, ob bzw. dass (1) eine Abwägung überhaupt stattfindet, (2) in diese an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass (3) weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt wird noch (4) der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, st. Rspr., vgl. nur Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 20; Urt. v. 15.12.2016, 4 A 4.15, juris Rn. 23; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P, juris Rn. 128; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 55).

    In die Abwägung muss, wie bereits ausgeführt, eingestellt werden, was nach Lage der Dinge in sie einzustellen ist (BVerwG, st. Rspr., vgl. nur Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 20; Urt. v. 15.12.2016, 4 A 4.15, juris Rn. 23).

    Ein Fehler ist in diesem Sinne unbeachtlich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit fehlt, dass die Planungsentscheidung ohne den Fehler anders, also für den Kläger günstiger ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 75; Urt. v. 19.2.2015, 7 C 11.12, juris Rn. 45).

    Dabei besteht ein Anspruch auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses wegen Mängeln des Schutzkonzepts nur, wenn aufgrund unbewältigter Immissions- oder sonstiger Beeinträchtigungen Dritter die fachplanerische Abwägung insgesamt oder bezogen auf einen abtrennbaren Planungsteil wegen mangelnder Ausgewogenheit keinen Bestand mehr haben könnte, weil sich eine konzeptionell andere Planungsentscheidung aufgedrängt hätte (BVerwG, st. Rspr., vgl. Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 16 m.w.N.; Urt. v. 8.9.2016, 3 A 5.15, juris Rn. 21; Urt. v. 23.11.2005, 9 A 28.04, juris Rn. 17 m.w.N.; OVG Magdeburg, Urt. v. 23.8.2017, 2 K 66/16, juris Rn. 168; OVG Münster, Urt. v. 15.5.2015, 11 D 12/12.AK, juris Rn. 199 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 3.9.2001, 3 E 32/98.P, juris Rn. 120 m.w.N.; Beschl. v. 19.2.2001, 2 Bs 370/00, juris Rn. 82).

    Auf die TA Lärm kann selbst bei mehrjähriger Dauer einer Baustellenaktivität nicht zurückgegriffen werden, denn Baustellen sind vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausdrücklich ausgeschlossen, vgl. Nr. 1 lit. f) TA Lärm (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 54 m.w.N.; Urt. v. 10.7.2012, a.a.O., Rn. 25; VGH Mannheim, Urt. v. 8.2.2007, 5 S 2257/05, juris Rn. 131).

    Zur Bedeutung der 3D-Drucktechnologie für den zukünftigen Umfang des Containerverkehrs und -umschlags teilt die Kammer darüber hinaus die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bislang nicht erkennbar ist, dass der Einsatz von 3D-Druckern relevante Auswirkungen auf den Güterumschlag im Seehandel haben wird (vgl. Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 18).

    Die positive rechtliche Einschätzung der Beklagten ist im Übrigen - worauf die Kammer indes im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. unten) nicht tragend abstellt - in der Folgezeit in einem überschaubaren Zeitraum von rund einem Jahr dadurch bestätigt worden, dass das Bundesverwaltungsgericht zunächst mit Urteil vom 9. Februar 2017 (7 A 2.15, juris Rn. 597) auf die Klage der Umweltvereinigungen hin die Planfeststellungsbeschlüsse für die Fahrrinnenanpassung (nur) wegen - im Wege eines ergänzenden Verfahrens behebbaren - Mängeln der habitatschutzrechtlichen Prüfung für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, den auf Aufhebung gerichteten Antrag hingegen abgewiesen hat, und sodann mit Urteilen vom 28. November 2017 (7 A 17.12; 7 A 1.17; 7 A 3.17) und vom 19. Dezember 2017 (7 A 6.17; 7 A 7.17; 7 A 9.17; 7 A 10.17) sämtliche weiteren, durch mittelbar betroffene Dritte angestrengten Klagen abgewiesen hat.

  • OVG Hamburg, 12.05.2021 - 1 Bf 492/19

    Eurogate Westerweiterung: Klage gegen Planfeststellungsbeschluss auch in zweiter

    Dessen ungeachtet kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage und damit auch für die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Planrechtfertigung maßgeblich auf den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses an (vgl. allgemein: BVerwG, Beschl. v. 17.1.2013, 7 B 18.12, juris Rn. 27, m.w.N.; zur Planrechtfertigung: BVerwG, Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 18).

    Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 20; Urt. v. 15.12.2016, 4 A 4.15, BVerwGE 157, 73, juris Rn. 23).

    Selbst bei mehrjähriger Baustellendauer bleiben (nur) die Richtwerte der AVV Baulärm maßgeblich; insbesondere ist nicht die TA Lärm anzuwenden, denn nach Nr. 1 lit. f) TA Lärm sind Baustellen von ihrem Anwendungsbereich ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 54; Urt. v. 10.7.2012, 7 A 11.11, BVerwGE 143, 249, juris Rn. 25).

    Die Kläger gehen auch nicht darauf ein, dass die vorstehend genannten Gesichtspunkte in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss behandelt werden und die Beklagte zu dem näher begründeten Ergebnis gelangt, es ergäben sich für die nördlichen Uferböschungen sowie die Statik des angrenzenden Elbhangs keine zusätzlichen Auswirkungen (vgl. PFB S. 345 f.; s. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 32 ff.).

    Dabei verbietet es sich in aller Regel, die in derartigen Regelwerken abstrakt festgelegten Richtwerte ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles als absolut verbindlich zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.4.1997, 7 B 114.97, Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 16, juris Rn. 4; Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 73).

    (3.1.1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Ermittlung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels geboten, wenn wegen der in Rede stehenden Planung insgesamt eine Lärmbelastung zu erwarten ist, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 46, m.w.N.).

    Da es an einschlägigen speziellen und typisierenden Normierungen zur Zumutbarkeit tieffrequenter Geräusche fehlt, die von einem Containerterminal (und dem diesem zurechenbaren Schiffsverkehr) ausgehen, kann die Zumutbarkeit tieffrequenter Geräusche daher nur unter Berücksichtigung der Art der jeweiligen Störung, der Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets sowie gesetzlich vorgegebener Wertungen in Bezug auf die Lärmquelle entsprechend den Grundsätzen hierfür geeigneter Regelwerke aufgrund einer individuell-konkreten Abwägung ermittelt und bewertet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 71, 73).

    Sie hat sich einerseits an der in Nr. 7.4 TA Lärm zum Ausdruck kommenden Wertung orientiert und prognostiziert, es werde bei tieffrequentem Lärm nicht zu zusätzlichen Belastungen durch den erweiterten Terminalbetrieb und den damit verbundenen Mehrverkehr kommen, die nach den Maßstäben der TA Lärm Anlass für Verminderungsmaßnahmen gäben (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 73).

    Denn da die Umschlagsentwicklung starken konjunkturellen Schwankungen unterliegt, ist sie kein geeigneter Gradmesser für die Frage, ob ein Ausbau- bzw. Entwicklungsbedarf besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 18).

    Denn hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich, zumal die Umschlagsentwicklung starken konjunkturellen Schwankungen unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 18), die nur eingeschränkt vorhersehbar ist.

  • OVG Niedersachsen, 02.09.2020 - 7 KS 17/15

    Abwägung; Baulärm; Betriebslärm; DIN 18005; DIN 4150; Erschütterungen;

    Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 -, juris, und vom 19.12.2017 - 7 A 7.17 -, juris; Urteile des Senats vom 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris, und vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris).

    Die AVV Baulärm ist für die Bewertung von Baulärm gemäß § 66 Abs. 2 BImSchG verbindlich; die TA Lärm ist nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2017 - 7 A 7.17 -, juris, m. w. N.).

    Sie berücksichtigen auch nicht, dass eine - rechnerische - Erhöhung der Schallimmissionen um etwa 1 bis 2 dB (A) unterhalb der sogenannten Wahrnehmungsschwelle von 3 dB(A) läge (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.12.2017 - 7 A 7.17 -, juris).

    Dessen ungeachtet ist es sachgerecht, den Baustellenverkehr auf den öffentlichen Straßen in die Abwägung einzustellen und unter Heranziehung der für diesen Verkehrsweg aussagekräftigen 16. BImSchV zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2017 - 7 A 7.17 -, juris, dort zum Verkehr auf den Wasserstraßen).

    (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2017 - 7 A 7/17 -, juris).

    Da jedoch speziell für den von Wasserstraßen ausgehenden Verkehrslärm auf den Wasserstraßen kein technisches Regelwerk ersichtlich ist, erscheint es als eine probate Vorgehensweise, die 16. BImSchV analog heranzuziehen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.12.2017 - 7 A 7.17 -, juris).

    Öffentliche Verkehrswege unterfallen nicht dem Anlagenbegriff (vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG) und dementsprechend nicht dem Anwendungsbereich der TA Lärm (BVerwG, Urteil vom 19.12.2017 - 7 A 7.17 -, juris).

    Diese Möglichkeit scheidet hier aber aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2017 - 7 A 7.17 -, juris).

    Fehlt es danach an speziellen und typisierenden Normierungen, kann die Zumutbarkeit tieffrequenter Geräusche nur unter Berücksichtigung der Art der jeweiligen Störung, der Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets sowie gesetzlich vorgegebener Wertungen in Bezug auf die Lärmquelle entsprechend den Grundsätzen hierfür geeigneter Regelwerke aufgrund einer individuell-konkreten Abwägung ermittelt und bewertet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2017 - 7 A 7.17 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2023 - 8 A 2519/18

    Stadt Köln muss gegen nächtlichen Lärm auf dem Brüsseler Platz einschreiten

    Regelmäßig wurde sie in der Rechtsprechung für Wohngebiete an einem äquivalenten Dauerschallpegel, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 7 B 16.21 -, juris Rn. 13 f., m. w. N., von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts festgemacht, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Mai 2009 - 9 A 72.07 -, juris Rn. 69, und vom 19. Dezember 2017 - 7 A 7.17 -, juris Rn. 46, jeweils m. w. N., teilweise wurden aber auch für Kern-, Dorf- und Mischgebiete etwas höhere Werte (72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts) für zulässig gehalten.
  • OVG Niedersachsen, 04.12.2023 - 7 LB 19/21

    Abwägungsfehler; Abweichungen von RASt 06; erhebliche Beeinträchtigung;

    Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 -, juris, und vom 19.12.2017 - 7 A 7.17 -, juris; Urteile des Senats vom 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris, und vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 07.05.2024 - 7 MS 83/23

    Berücksichtigungsgebot; Berücksichtigungsgebot im Planfeststellungsverfahren

    Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 -, juris, und vom 19.12.2017 - 7 A 7.17 -, juris; Urteile des Senats vom 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris, und vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2024 - 11 B 11.20
    In der Rechtsprechung zu dauerhaften Lärmbelastungen wird die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für Wohngebiete zwar grundsätzlich schon bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 - juris Rn. 376; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 7 A 7/17 - juris Rn. 46).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 4 KS 2/22

    Plan für die Elektrifizierung der AKN-Strecke nach Kaltenkirchen bestätigt

    Mängel der Lärm- und Erschütterungsprognose können in der Regel allerdings nur einen Anspruch auf Planergänzung um Schutzauflagen begründen (BVerwG, Urt. v. 19.12.2017 - 7 A 7.17 -, juris Rn. 16 m.w.N.).

    Sie konkretisiert die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen; die TA Lärm ist nicht anwendbar (BVerwG, Urt. v. 19.12.2017 - 7 A 7.17 -, juris Rn. 54 m.w.N., v. 10.07.2012 - 7 A 11.11 -, juris Rn. 25 f.).

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40023

    Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen

    Eine Summierung des Schienen- und Straßenverkehrslärms wäre nur dann rechtlich geboten, wenn die von den beiden Verkehrswegen ausgehenden Lärmimmissionen die grundrechtlich relevante Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschreiten würden oder zu einem Eingriff in die Substanz des Eigentums führen würden (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 390; U.v. 19.12.2017 - 7 A 7.17 - juris Rn. 46).

    Diese grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle wird für Wohngebiete regelmäßig erst bei Werten von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts angenommen (vgl. BVerwG, U.v. 13.5.2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 = juris Rn. 69; U.v. 19.12.2017 - 7 A 7.17 - juris Rn. 46).

  • BVerwG, 19.12.2017 - 7 A 6.17

    Elbvertiefung: Klagen von Anwohnern aus Övelgönne und Blankenese erfolglos

    Ungeachtet dessen wäre diese Rüge auch in der Sache unbegründet; insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Urteil vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 7 A 7.17 unter Rn. 57 ff.).
  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40020

    Planfeststellung für Ortsumfahrung Laufen

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40025

    Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen

  • VGH Hessen, 19.09.2019 - 3 B 1535/18

    Normenkontrolle - Eilantrag gegen Bebauungsplan

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40024

    Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen

  • VGH Bayern, 23.03.2022 - 11 ZB 20.2082

    Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Lärmreduzierung - Berufungszulassung

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40026

    Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen

  • OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 7 KS 40/18

    Änderungsplan; Änderungsplanfeststellung; Anderungsplanfeststellungsbeschluss;

  • BVerwG, 15.07.2022 - 7 B 16.21

    Beteiligung der Öffentlichkeit

  • BVerwG, 23.03.2021 - 4 B 24.20

    Funktionsfähigkeit einer Erdbeben-Messstation als öffentlicher Belang

  • BVerwG, 19.12.2017 - 7 A 9.17

    Elbvertiefung: Klagen von Anwohnern aus Övelgönne und Blankenese erfolglos

  • VGH Hessen, 11.01.2022 - 4 B 1092/21

    Baurechts-Bebauungsplan "Kaisergärten"

  • VGH Bayern, 18.03.2020 - 22 A 18.40036

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Bahnstreckenneubau zwecks Anbindung an

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2022 - 7 KS 104/20

    Abwägung; Abwägungsentscheidung; Planfeststellung

  • VGH Bayern, 01.08.2022 - 22 A 21.40003

    Planfeststellung für Verlängerung einer Straßenbahnlinie

  • BVerwG, 23.03.2021 - 4 B 24
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